Änderungsantrag zu TOP 4.5.2 der Ratsversammlung ...

13.12.2018

1. Es Für das Haushaltsjahr 2019 wird ein „Verhütungsmittelfonds“ zur finanziellen Unterstützung für der Hilfe bedürftiger Kieler Frauen und Männer in besonderen sozialen Notlagen ab dem 01. Juli 2019 eingerichtet und für das zweite Halbjahr 2019 mit dem Betrag von 20.000 Euro ausgestattet. und mit einem Betrag von 20.000 EUR ausgestattet.  Ziel des Fonds ist es, allen Kieler Frauen und Männern unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage und mit den Mitteln der ergänzenden kommunalen Sozialpolitik zur Durchsetzung ihres Rechtes auf ungehinderten Zugang zu möglichst sicheren, verträglichen und erschwinglichen Methoden der Empfängnisverhütung zu ermöglichen. Nach diesem Zeitraum soll eine wissenschaftliche Auswertung des Projektes vorgenommen werden. Anhand dieser ist über die Weiterführung des Fonds zu entscheiden.

2. Ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2023 wird der „Verhütungsmittelfonds“ mit jährlich 40.000 Euro ausgestattet. Entsprechende Mittel sind in die Haushaltsaufstellung aufzunehmen.

3. Die Verwaltung wird gebeten, durch die städtische Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle im Amt für Gesundheit die Ziff. 1 und 2 umzusetzen und eine die Ziff. 1 und 2 umsetzende Vereinbarung mit den Trägern von Sexualberatungsstellen und anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen in der Landeshauptstadt Kiel abzuschließen.

4. Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel fordert

a) die Kieler Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages auf, sich für eine wenigstens landesweite Regelung einzusetzen, die für eine Gleichbehandlung bedürftiger Frauen und Männer in besonderen sozialen Notlagen bei der Familienplanung und Empfängnisverhütung in allen schleswig-holsteinischen Städten und Gemeinden und eine staatliche Erstattung der den kommunalen Verwaltungen – auch: der Landeshauptstadt Kiel – entstehenden Kosten sorgt,

b) und die Kieler Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf, sich für Gesetzesänderungen einzusetzen, durch die eine dauerhafte und bundesweit einheitliche Regelung mit Rechtsanspruch geschaffen wird, sodass

- Leistungsberechtigte nach dem SGB II,

- Leistungsberechtigte nach dem SGB XII,

- Leistungsberechtigte nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG),

- Empfängerinnen von Leistungen nach dem BAföG,

- Empfängerinnen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG),

- Bezieherinnen von Berufsausbildungshilfen,

- Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

und Personen mit vergleichbar geringem Einkommen auch ab dem vollendeten 20. Lebensjahr von den Kosten für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung vollständig, wirksam, unbürokratisch und niedrigschwellig entlastet werden und dabei die Gemeinden und Gemeindeverbände als Sozialleistungsträger mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet werden.

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Begründung:

Derzeit sind in Deutschland hormonelle Verhütungsmittel wie zum Beispiel die Pille, die Dreimonatsspritze oder die Hormonspirale auf Rezept erhältlich müssen in der Regel von den Frauen selbst bezahlt werden. Bei jungen Frauen unter 20 Jahren werden die Kosten durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen.

Finanzielle Gründe / Überschuldung dürfen nicht zu einer Abtreibung führen. Dieses gilt es, im Vorfeld zu verhindern. Vor Fortführung des neu eingeführten Fonds ist jedoch dessen Effektivität zu evaluieren.