Änderungsantrag zu Drs. 0146/2020 Konzept Wohnungslosenhilfe 2020

14.05.2020
  1. Dem vorgelegten Konzept zur Neugestaltung der Wohnungslosenhilfe in Kiel wird mit folgenden Änderungen zugestimmt.

Zu Punkt 3.2.1, dritter Absatz, Satz 2:

Um Personen, die grundsätzlich zur Bewirtschaftung eines eigenen Wohnraums in der Lage sind, die Erlangung eigener Mietverträge zu ermöglichen, sollen über einen sozialen Träger Wohnungen im Rahmen der geltenden Mietobergrenze angemietet werden. In diesen Wohnungen werden geeignete Personen ordnungsrechtlich untergebracht. Nach Ablauf eines halben Jahres von mindestens einem Jahr, soll der Mietvertrag dann auf die untergebrachten Personen übergehen, wenn das Wohnverhältnis in diesem Zeitraum störungsfrei verlaufen ist. Bei nicht störungsfreiem Verlauf z. B. durch nicht erfolgte Mietzahlungen oder Störung des Hausfriedens, muss im Rahmen einer Hilfeplanung eine alternative Unterbringungsform entschieden werden.

  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, entsprechende Zuwendungsverträge mit den Trägern der Wohnungslosenhilfe zu verhandeln.

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Begründung:

Um Personen, die grundsätzlich zur Bewirtschaftung eines eigenen Wohnraums in der Lage sind, die Erlangung eigener Mietverträge zu ermöglichen, sollen über einen sozialen Träger Wohnungen im Rahmen der geltenden Mietobergrenze angemietet werden. In diesen Wohnungen werden geeignete Personen ordnungsrechtlich untergebracht. Dieses Konzept wird von der Selbstverwaltung begrüßt und als sinnvoll erachtet.

Laut Konzept soll nach Ablauf eines halben Jahres der Mietvertrag dann auf die untergebrachten Personen übergehen, wenn das Wohnverhältnis in diesem Zeitraum störungsfrei verlaufen ist. Das ist unrealistisch. Es gibt bereits Erfahrungen mit „Begleitetem Wohnen“ (Concierge-Modelle). Diese haben gezeigt, dass die Dauer von mindestens einem Jahr sein muss.