Kleine Anfrage: Kontrolle von Fitnessstudios

16.05.2024

Frage 1: In welcher durchschnittlichen Frequenz führt die Kieler Stadtverwaltung Kontrollen von Fitnessstudios durch, um die allgemeinen infektionshygienischen Anforderungen sicherzustellen?

Antwort: Amt für Gesundheit: Fitnessstudios gehören nicht zu den Einrichtungen, die gemäß § 36 IfSG infektionshygienisch zu überwachen sind bzw. infektionshygienisch überwacht werden können und werden dementsprechend im Hinblick auf die allgemeinen infektionshygienischen Anforderungen nicht routinemäßig überwacht. Anlassbezogen sind in begründeten Einzelfällen bei Beschwerden infektionshygienische Überwachungen auf Basis des § 16 IfSG möglich. Auf Grundlage der Trinkwasserverordnung werden Fitness-Studios unter folgenden Bedingungen überwacht: Sofern eine untersuchungspflichtige „Großanlage“ zur TrinkwasserErwärmung vorhanden ist, lassen wir uns die Ergebnisse der jährlich durchzuführenden Untersuchung vorlegen. Zusätzlich nehmen wir die Studios in unser stichprobenartiges Überwachungsprogramm auf und fordern eine zusätzliche Untersuchung des Kaltwassers (Ziel:  alle 10 Jahre). Gewerbeaufsicht: Für die Kontrolle der hygienerechtlichen Anforderungen fehlt der Gewerbeaufsicht die Rechtsgrundlage. Bei Fitnessstudios handelt es sich um gewerberechtlich nicht erlaubnisbedürftige Betriebe.  Ein allgemeines Auskunfts- und Nachschaurecht besteht erst dann, wenn ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet worden ist, s. § 29 Abs. 1 GewO.  Sollte in einem Studio wiederholt schwerwiegende Mängel bzw. Ordnungswidrigkeiten festgestellt werden, kann eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO erforderlich sein. Dabei würde die Gewerbeaufsicht die Feststellungen der Hygieneaufsicht zugrunde legen.

Frage 2: In wie vielen Fällen wurden jeweils in den Jahren 2021, 2022 sowie 2023 Verstöße bzw. unzureichende infektionshygienische Zustände festgestellt und welche Konsequenzen hatten diese Verstöße? 

Antwort: In den Jahren 2021, 2022, 2023 gab es keinen Anlass für die Durchführung einer infektionshygienischen Überwachung oder gewerberechtliche Maßnahmen.

Frage 3: Ist eine Intensivierung der Kontrollen von Fitnessstudios durch die Kieler Stadtverwaltung vorgesehen und wenn ja, stehen hierfür ausreichende Ressourcen an Personal und Finanzmitteln in welchem Umfang zur Verfügung?

Antwort: Siehe Frage 1.